Es sollten unvergesslich schöne Ferien in den Vereinigten Staaten werden, eine von der Zeit her passende Pauschalreise wurde gefunden und alles schien in bester Ordnung zu sein. Am Abflugs-Airport passiert das unvorstellbare - der Flieger kommt nicht! Welche Rechte in diesem Fall USA-Reisende haben, erklärt der nachfolgende Beitrag.
Auch wenn die Maschine bei einer Pauschalreise verspätet ist oder gar nicht kommt, ist der erste Ansprechpartner am Airport die entsprechende Fluggesellschaft. Die Ansprüche gegenüber der Airline bestehen unabhängig davon, wie gereist wird und wie teuer das Flugticket war.
Sobald der Abflug von einem Flughafen innerhalb der EU stattfindet und von einer Gesellschaft mit Sitz in Europa durchgeführt wird, greift bei Flugverspätungen aktuelles EU-Recht. Ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden ist die Airline zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, deren Höhe sich neben der tatsächlichen Verspätung nach der jeweiligen Flugstrecken Länge bemisst.
Fliegt die Maschine bei einer Pauschalreise in die Vereinigten Staaten allerdings mit weniger als vier Stunden Verspätung ab, kann die Airline die Entschädigungssumme um 50 Prozent mindern. Entschädigungen werden übrigens auch dann fällig, wenn Reisende kurzfristig (weniger als 14 Tage vor Abflug) über Flugzeitänderungen informiert werden. Der BGH hat in einem Urteil mit Aktenzeichen X ZR 24/13 die Änderung der Flugzeit mit einer Flugannullierung gleichgestellt.
Bei einer Pauschalreise in die Vereinigten Staaten können keine Forderungen an die dortige Fluggesellschaft gestellt werden, wenn aufgrund des verspäteten Abflugs in Deutschland, der Anschlussflug verpasst wurde. Eine amerikanische Airline ist auch nicht zur Entschädigung verpflichtet, wenn sich ein über die Pauschalreise hinausgehender Inlandsflug verspätet. Jedoch bemühen sich die amerikanischen Fluggesellschaften, wartende Reisende so gut wie möglich auf andere Airlines oder spätere Flüge umzubuchen.
Gleichwohl steht jedem Verbraucher Entschädigung bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise zu, wenn der Abflug von einem Flughafen in Deutschland oder in einem EU-Staat stattfindet. In die Tiefe gehende Informationen finden betroffene Reisende bei www.flugrecht.de.
Eine Fluggesellschaft ist nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand verursacht wurde, dazu zählen:
Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer erheblichen Verspätung des Abflugs, steht diese einem Reisemangel gleich. Derartige Mängel müssen Reisende nicht akzeptieren, sie können vielmehr vom Veranstalter eine Minderung des Preises verlangen. Maßgebend ist die sogenannte "Frankfurter Tabelle".
Die Verspätung ist vom betroffenen Reisenden dem Veranstalter schnellstmöglich mitzuteilen, wobei er sich eine schriftliche Bestätigung zur Mitteilung geben lassen sollte.