Die USA sind nach wie vor ein beliebtes Reiseziel. Der Aufwärtstrend deutscher Besucherzahlen in die Vereinigten Staaten setzt sich deutlich fort. Auch die Zahl der Geschäftsreisenden steigt kontinuierlich an, so der Deutsche Reiseverband. Doch solche Übersee Flüge laufen nicht immer ohne Komplikationen ab. Streiks des Boden- oder Flugpersonals, Verspätungen, Flugausfälle oder andere unglückliche Umstände können schnell die Urlaubsstimmung trüben und die Reise schon zu Beginn in ein negatives Licht rücken. Um in solchen Fällen Stress und Ärger schon vor Flugantritt zu vermeiden, sollte man seine Rechte als Flugreisender in die USA kennen und sie auch anzuwenden wissen.
Innerhalb der EU greift bei Verspätungen oder Annullierungen die Fluggastrechteverordnung 261/2004 die vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Demnach haben Fluggäste dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn abzusehen ist, dass die Maschine mindestens drei Stunden später als geplant am Zielflughafen ankommen wird.
Diese Regelung gilt auch für Flüge nach Nordamerika unter der Voraussetzung, dass entweder der Abflugort innerhalb der EU liegt - dieser Bestimmung unterliegen auch internationale Fluggesellschaften - oder die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat. Die Entschädigungszahlung kann dann, je nach Flugstrecke, bis zu 600 Euro betragen.
Grundsätzlich gilt aber, dass die Verspätung durch die Airline selbst verursacht wurde. Hierzu zählen beispielsweise Verspätungen durch einen technischen Defekt. Verspätungen durch Streik, Unwetter oder Sperrungen des Luftraums sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Generell kann aber die Airline dazu verpflichtet werden, ab einer Verspätungszeit von circa zwei Stunden, Versorgungsleistungen wie Essen und Getränke sowie Hotelübernachtungen inklusiver Transferservice zu erbringen. Dies greift auch im Falle, wenn die Fluggesellschaft keine Schuld an der Verspätung trifft.
Bei Annullierung eines Fluges nach Nordamerika haben Fluggäste die Möglichkeit, Anspruch auf die Rückerstattung des Preises für ihr Flugticket geltend zu machen. Voraussetzungen hierfür sind:
Auch hier haben die Fluggäste natürlich Anspruch auf die oben genannten Versorgungsleistungen. Bei Flugausfall durch Überbuchung gelten folgende Rechte: Der Fluggast hat Anspruch auf
Hierzu müssen jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sein: Der Flug hat nicht stattgefunden, die Airline verweigert dem Fluggast unbegründet den Flugantritt des gebuchten Fluges, es sind keine Ausschlussgründe, wie Krankheit oder Sicherheitsrisiken vorhanden und der Abflugflughafen oder die Airline gehört zur EU.
Hier liegt die Rechtslage nicht so klar auf der Hand, wie bei den oben genannten Fällen. Generell gilt aber, dass der Fluggast Rechte wie Rückerstattung, Ersatzbeförderung oder Versorgungsleistungen geltend machen kann, wenn der gebuchte Anschlussflug noch innerhalb der EU starten kann. Bei Flügen in die USA könnte dies beispielsweise ein Zwischenstopp in London oder Amsterdam sein. Außerhalb der EU gilt das sogenannte Montrealer Abkommen. Bei allen Verspätungen können vom Reisenden also Rechte geltend gemacht werden. Diese greifen natürlich immer nur, wenn der Fliegende die Verspätungen nicht selbst verursacht hat.
Als Fluggast ist es also wichtig, stets genau über seine Rechte informiert zu sein. Siehe auch Video-Artikel der tagesschau: Straßburg: EU-Parlament stärkt Rechte von Flugreisenden innerhalb Europas.